Entlastungsbetrag: 131 € im Monat nach § 45b SGB XI

Mit Pflegegrad 1 bis 5 stehen Ihnen monatlich 131 € zu – für Unterstützung im Haushalt und Alltag. Wir erklären, wie Sie das Geld nutzen, und rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab.

Kurz gesagt: Der Entlastungsbetrag ist ein fester Zuschuss der Pflegeversicherung von 131 € pro Monat. Er ist zweckgebunden – zum Beispiel für unsere Haushalts- und Alltagshilfe. Was steht Ihnen insgesamt zu? →

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine gesetzliche Leistung der Pflegeversicherung. Er soll pflegebedürftige Menschen im Alltag entlasten und pflegende Angehörige unterstützen. Jede Person mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause lebt, hat darauf Anspruch – unabhängig davon, ob sie zusätzlich Pflegegeld bezieht.

Wofür können Sie ihn einsetzen?

Der Betrag ist zweckgebunden. Nutzen können Sie ihn unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – und genau das sind unsere Leistungen:

  • Hilfe im Haushalt: Reinigung, Wäsche, Küche
  • Einkäufe und Besorgungen
  • Begleitung zu Terminen und Behörden
  • Betreuung, Gesellschaft und Spaziergänge

So einfach rechnen wir ab

Sie müssen sich um nichts kümmern: Als anerkanntes Angebot in Niedersachsen rechnen wir die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Für Sie entsteht in der Regel kein Eigenanteil und kein Papierkram.

Tipp: Wer den Entlastungsbetrag über Monate nicht nutzt, verschenkt bares Geld. Nicht abgerufene Beträge verfallen spätestens zur Jahresmitte des Folgejahres.

Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist Ihre individuelle Situation und Pflegekasse.

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Wir sagen Ihnen in wenigen Minuten, ob und wie Sie den Entlastungsbetrag für unsere Hilfe nutzen können.

Häufige Fragen

Ihre Fragen, kurz beantwortet

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Der Betrag steht zusätzlich zu anderen Leistungen wie dem Pflegegeld zu.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – also genau für unsere Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung.
Muss ich in Vorleistung gehen?
Nein. Als anerkanntes Angebot rechnen wir in der Regel direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nichts vorstrecken.
Verfällt nicht genutztes Guthaben?
Nicht sofort. Restbeträge werden angesammelt und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
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